Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A.________ und C.________ erstatteten am 28. Juli 2023 wegen Haus- friedensbruchs bzw. Verdachts „auf alle in Betracht kommenden Delikte“ Strafanzeige (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom
26. Oktober 2023 gegen eine unbekannte Täterschaft keine Strafuntersu- chung anhand. Mit Eingabe vom 5. November 2023 beschwert sich A.________ dagegen beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3).
E. 2 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst einen Entscheid und eine an- geblich nicht umgesetzte angekündigte Aktensendung in anderen Verfahren am Kantonsgericht, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf diese Kritik ist ebenso wenig einzutreten wie auf die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt hätte aufgrund eines Ausstandsge- suchs in einem anderen Verfahren, auf das notabene nicht eingetreten wurde (BEK 2023 112 vom 12. September 2023), das vorliegende Verfahren nicht an sich ziehen dürfen (vgl. zudem Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 3 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer allgemein öffentliche Inter- essen an der Strafverfolgung und die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahme- voraussetzungen. Daraus sowie aufgrund einer Akteneinsicht, welche „die Nichtanhandnahmeverfügung innerhalb Stunden katalysierte“, leitet er ab, dass in keiner Form Untersuchungen stattgefunden hätten. Er beantragt „das Weiterreichen nach Bellinzona“, weil im Kanton Schwyz „nachweislich entge- gen der Bundesverfassung“ vorgegangen werde. Damit setzt sich der Be- schwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Namentlich bean- standet er die Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht konkret, wo- nach nicht im Ansatz auszumachen sei, weshalb ein Tatverdacht darauf be- stehe, dass eine unbekannte Täterschaft die Liegenschaft der Anzeige-
Kantonsgericht Schwyz 3 erstatter unerlaubt betreten hätte, zumal eine Person mit Hausrecht die fragli- che Tür wahrscheinlich versehentlich offen liess.
E. 4 Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Angesichts der Haltlosigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers besteht abgesehen von der Zuständigkeits- frage von vornherein kein Anlass, diese an das Bundesstrafgericht in Bellin- zona zu überweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. November 2023 BEK 2023 149 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2023, SU 2023 6954);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ und C.________ erstatteten am 28. Juli 2023 wegen Haus- friedensbruchs bzw. Verdachts „auf alle in Betracht kommenden Delikte“ Strafanzeige (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom
26. Oktober 2023 gegen eine unbekannte Täterschaft keine Strafuntersu- chung anhand. Mit Eingabe vom 5. November 2023 beschwert sich A.________ dagegen beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3).
2. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst einen Entscheid und eine an- geblich nicht umgesetzte angekündigte Aktensendung in anderen Verfahren am Kantonsgericht, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf diese Kritik ist ebenso wenig einzutreten wie auf die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt hätte aufgrund eines Ausstandsge- suchs in einem anderen Verfahren, auf das notabene nicht eingetreten wurde (BEK 2023 112 vom 12. September 2023), das vorliegende Verfahren nicht an sich ziehen dürfen (vgl. zudem Art. 59 Abs. 3 StPO).
3. Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer allgemein öffentliche Inter- essen an der Strafverfolgung und die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahme- voraussetzungen. Daraus sowie aufgrund einer Akteneinsicht, welche „die Nichtanhandnahmeverfügung innerhalb Stunden katalysierte“, leitet er ab, dass in keiner Form Untersuchungen stattgefunden hätten. Er beantragt „das Weiterreichen nach Bellinzona“, weil im Kanton Schwyz „nachweislich entge- gen der Bundesverfassung“ vorgegangen werde. Damit setzt sich der Be- schwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Namentlich bean- standet er die Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht konkret, wo- nach nicht im Ansatz auszumachen sei, weshalb ein Tatverdacht darauf be- stehe, dass eine unbekannte Täterschaft die Liegenschaft der Anzeige-
Kantonsgericht Schwyz 3 erstatter unerlaubt betreten hätte, zumal eine Person mit Hausrecht die fragli- che Tür wahrscheinlich versehentlich offen liess.
4. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Angesichts der Haltlosigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers besteht abgesehen von der Zuständigkeits- frage von vornherein kein Anlass, diese an das Bundesstrafgericht in Bellin- zona zu überweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. November 2023 amu